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GOÄ-Ziffer 1275
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GOÄ – 1275
Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut und/ oder der Hornhaut
Einfachsatz
× 1
2.16 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
4.96 €
Höchstsatz
× 3.5
7.55 €
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Mit GOÄ-Ziffer 1275 in 1 Fachrichtung
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Mit GOÄ-Ziffer 1275 in 1 Fachrichtung
Fachlich priorisierte Abrechnungskombinationen mit GOÄ 1275
Augenheilkunde
1 insgesamt- Oberflächlicher Fremdkörper an Bindehaut oder Hornhaut – EntfernungGOÄ 1 · GOÄ 1240 · GOÄ 1275 · GOÄ 1252
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Wichtig:
-
Benachbarte GOÄ-Ziffern im Gebührenverzeichnis
Weitere nahe Ziffern desselben Nummerntyps beziehungsweise angrenzende Einträge des Gebührenverzeichnisses. Die Nachbarschaft ist keine Aussage über eine gemeinsame Berechnungsfähigkeit.
- GOÄ 1271: Auswahl und Einprobieren eines künstlichen Auges
- GOÄ 1276: Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von der Hornhautoberfl che, aus der Lederhaut und/oder von eingebrannten Fremdkörpern aus der Bindehaut und/oder der Hornhaut
- GOÄ 1270: Unterstützende oder ergänzende pleoptische oder orthoptische Behandlung an optischen Zusatz- oder Übungsgeräten, Mindestdauer 20 Minuten
- GOÄ 1277: Entfernung von eisenhaltigen eingebrannten Fremdkörpern aus der Hornhaut mit Ausfräsen des Rostringes
- GOÄ 1269: Behandlung der gestörten Binokularfunktion (Orthoptik) mit Geräten nach dem Prinzip des Haploskops (z.B. Synoptophor, Amblyoskop), Mindestdauer 20 Minuten
- GOÄ 1278: Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus der Hornhaut mittels Präparation
