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GOÄ-Ziffer 1276
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GOÄ – 1276
Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von der Hornhautoberfl che, aus der Lederhaut und/oder von eingebrannten Fremdkörpern aus der Bindehaut und/oder der Hornhaut
Einfachsatz
× 1
4.31 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
9.92 €
Höchstsatz
× 3.5
15.10 €
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Mit GOÄ-Ziffer 1276 in 1 Fachrichtung
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Fachlich priorisierte Abrechnungskombinationen mit GOÄ 1276
Augenheilkunde
1 insgesamt- Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/LederhautGOÄ 1 · GOÄ 1240 · GOÄ 1276 · GOÄ 1339
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Wichtig:
-
Benachbarte GOÄ-Ziffern im Gebührenverzeichnis
Weitere nahe Ziffern desselben Nummerntyps beziehungsweise angrenzende Einträge des Gebührenverzeichnisses. Die Nachbarschaft ist keine Aussage über eine gemeinsame Berechnungsfähigkeit.
- GOÄ 1275: Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut und/ oder der Hornhaut
- GOÄ 1277: Entfernung von eisenhaltigen eingebrannten Fremdkörpern aus der Hornhaut mit Ausfräsen des Rostringes
- GOÄ 1271: Auswahl und Einprobieren eines künstlichen Auges
- GOÄ 1278: Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus der Hornhaut mittels Präparation
- GOÄ 1270: Unterstützende oder ergänzende pleoptische oder orthoptische Behandlung an optischen Zusatz- oder Übungsgeräten, Mindestdauer 20 Minuten
- GOÄ 1279: Entfernung von Korneoskleralfäden
