Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung

Augenheilkunde · Ophthalmologische Notfälle und Trauma

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichOphthalmologische Notfälle und Trauma
KernpositionenGOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. 1278
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1243 und GOÄ-Nr. 1250
GOÄ-Abrechnung für Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt einen kornealen Fremdkörper einschließlich gegebenenfalls verbleibendem Rostring und begrenzt dadurch Entzündung, Narbenbildung und Infektionsrisiko. Der Eingriff umfasst präparierende Entfernung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei oberflächlich oder eingespießt sitzendem Hornhautfremdkörper nach Ausschluss einer Bulbusperforation; Tiefe, Material, Rostring und zentrale Lage bestimmen Technik und Nachkontrolle. Erforderliche Kernleistungen: Präparierende Entfernung; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. 1240KernpositionSpaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
GOÄ-Nr. 1278KernpositionEntfernung eingespießter Fremdkörper aus der Hornhaut mittels Präparation
GOÄ-Nr. 1243Bedingt / alternativDiasklerale Durchleuchtung. Nur bei eigenständiger diaskleraler Durchleuchtung; nicht als Bestandteil der Nr. 1242 doppelt ansetzen.
GOÄ-Nr. 1250Bedingt / alternativLokalisation eines Fremdkörpers nach Comberg oder Vogt. Nur bei radiologischer Lokalisation nach Comberg oder Vogt bei Verdacht auf intraokularen Fremdkörper; nicht routinemäßig bei rein kornealem Befund.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“ sowie „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1240: Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte

GOÄ-Nr. 1278: Entfernung eingespießter Fremdkörper aus der Hornhaut mittels Präparation

Tiefe und Eintrittsweg

Seidel-Test

Präparation

Ausschluss intraokularer Beteiligung

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.