Welche GOÄ-Ziffern sind für „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichOphthalmologische Notfälle und Trauma
KernpositionenGOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. 1278
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1243 und GOÄ-Nr. 1250
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“ in Betracht?

Für „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. 1278 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1243 und GOÄ-Nr. 1250 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“ stehen eingespießter Fremdkörper, Hornhautverletzung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. 1240KernpositionSpaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
GOÄ-Nr. 1278KernpositionEntfernung eingespießter Fremdkörper aus der Hornhaut mittels Präparation
GOÄ-Nr. 1243Bedingt / alternativNur bei eigenständiger diaskleraler Durchleuchtung; nicht als Bestandteil der Nr. 1242 doppelt ansetzen.
GOÄ-Nr. 1250Bedingt / alternativNur bei radiologischer Lokalisation nach Comberg oder Vogt bei Verdacht auf intraokularen Fremdkörper; nicht routinemäßig bei rein kornealem Befund.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

GOÄ 1240

Kernposition der Kombination

Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte

GOÄ 1278

Kernposition der Kombination

Entfernung eingespießter Fremdkörper aus der Hornhaut mittels Präparation

GOÄ 1243

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständiger diaskleraler Durchleuchtung; nicht als Bestandteil der Nr. 1242 doppelt ansetzen.

GOÄ 1250

Bedingte oder alternative Position

Nur bei radiologischer Lokalisation nach Comberg oder Vogt bei Verdacht auf intraokularen Fremdkörper; nicht routinemäßig bei rein kornealem Befund.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Tiefe und Eintrittsweg
Seidel-Test
Präparation
Ausschluss intraokularer Beteiligung

Wie grenzt sich „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“ sowie „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: eingespießter Fremdkörper, Hornhautverletzung

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1240: Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte

GOÄ-Nr. 1278: Entfernung eingespießter Fremdkörper aus der Hornhaut mittels Präparation

Tiefe und Eintrittsweg

Seidel-Test

Präparation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1240 (Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte); GOÄ-Nr. 1278 (Entfernung eingespießter Fremdkörper aus der Hornhaut mittels Präparation). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. 1278 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1243 und GOÄ-Nr. 1250 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. 1278. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“ sowie „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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