Welche GOÄ-Ziffern sind für „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichOphthalmologische Notfälle und Trauma
KernpositionenGOÄ-Nr. 1280
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ in Betracht?

Für „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1280 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1250, GOÄ-Nr. 1242, GOÄ-Nr. 1326 und GOÄ-Nr. 1384 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ stehen intraokularer Fremdkörper, Metall, Magnet. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1250Bedingt / alternativNur bei tatsächlich durchgeführter Lokalisation nach Comberg oder Vogt; nicht bei jeder intraokularen Fremdkörperentfernung automatisch.
GOÄ-Nr. 1242Bedingt / alternativBinokulare Untersuchung des Augenhintergrundes einschließlich äußerer Peripherie
GOÄ-Nr. 1280KernpositionEntfernung eisenhaltiger Fremdkörper aus dem Augeninnern mit Magnet
GOÄ-Nr. 1326Bedingt / alternativNur bei zusätzlicher selbständiger direkter Naht einer perforierenden Hornhaut- oder Lederhautwunde.
GOÄ-Nr. 1384Bedingt / alternativNur bei eigenständiger vorderer Vitrektomie, nicht als methodisch notwendiger Bestandteil der Fremdkörperentfernung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1250

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich durchgeführter Lokalisation nach Comberg oder Vogt; nicht bei jeder intraokularen Fremdkörperentfernung automatisch.

GOÄ 1242

Bedingte oder alternative Position

Binokulare Untersuchung des Augenhintergrundes einschließlich äußerer Peripherie

GOÄ 1280

Kernposition der Kombination

Entfernung eisenhaltiger Fremdkörper aus dem Augeninnern mit Magnet

GOÄ 1326

Bedingte oder alternative Position

Nur bei zusätzlicher selbständiger direkter Naht einer perforierenden Hornhaut- oder Lederhautwunde.

GOÄ 1384

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständiger vorderer Vitrektomie, nicht als methodisch notwendiger Bestandteil der Fremdkörperentfernung.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Eintrittswunde
Fremdkörperlokalisation
magnetische Entfernung
Begleitverletzungen

Wie grenzt sich „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ sowie „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: intraokularer Fremdkörper, Metall, Magnet

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1280: Entfernung eisenhaltiger Fremdkörper aus dem Augeninnern mit Magnet

Eintrittswunde

Fremdkörperlokalisation

magnetische Entfernung

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1280 (Entfernung eisenhaltiger Fremdkörper aus dem Augeninnern mit Magnet). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1250 gilt zusätzlich: Nur bei tatsächlich durchgeführter Lokalisation nach Comberg oder Vogt; nicht bei jeder intraokularen Fremdkörperentfernung automatisch.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1250 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich durchgeführter Lokalisation nach Comberg oder Vogt; nicht bei jeder intraokularen Fremdkörperentfernung automatisch.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden

Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.

Augenheilkunde: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen

oder

Kostenlos testen

Für „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1280 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1250, GOÄ-Nr. 1242, GOÄ-Nr. 1326 und GOÄ-Nr. 1384 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1280. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ sowie „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



© 2026 AvisCode. Alle Rechte vorbehalten.