Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung

Augenheilkunde · Ophthalmologische Notfälle und Trauma

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichOphthalmologische Notfälle und Trauma
KernpositionenGOÄ-Nr. 1280
GOÄ-Abrechnung für Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Lokalisiert und entfernt einen in das Auge eingedrungenen Fremdkörper, um toxische, infektiöse und mechanische Schäden an Netzhaut, Linse und übrigen intraokularen Strukturen zu begrenzen. Der Eingriff umfasst entfernung eisenhaltiger Fremdkörper aus dem Augeninnern mit Magnet und Lokalisation eines Fremdkörpers nach Comberg oder Vogt.

Wann ist sie anwendbar?

Bei gesicherter oder hochgradig verdächtiger penetrierender Augenverletzung als dringliche augenchirurgische Versorgung; Lage, Material, Eintrittswunde und Begleitverletzungen bestimmen Bildgebung und Bergungsweg. Ein nachgewiesener eisenhaltiger Fremdkörper wird nach radiologischer Lokalisation mit dem Augenmagneten geborgen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1250Bedingt / alternativLokalisation eines Fremdkörpers nach Comberg oder Vogt. Nur bei tatsächlich durchgeführter Lokalisation nach Comberg oder Vogt; nicht bei jeder intraokularen Fremdkörperentfernung automatisch.
GOÄ-Nr. 1242Bedingt / alternativBinokulare Untersuchung des Augenhintergrundes einschließlich äußerer Peripherie
GOÄ-Nr. 1280KernpositionEntfernung eisenhaltiger Fremdkörper aus dem Augeninnern mit Magnet
GOÄ-Nr. 1326Bedingt / alternativDirekte Naht einer perforierenden Hornhaut- oder Lederhautwunde. Nur bei zusätzlicher selbständiger direkter Naht einer perforierenden Hornhaut- oder Lederhautwunde.
GOÄ-Nr. 1384Bedingt / alternativVordere Vitrektomie als selbständige Leistung. Nur bei eigenständiger vorderer Vitrektomie, nicht als methodisch notwendiger Bestandteil der Fremdkörperentfernung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ sowie „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1280: Entfernung eisenhaltiger Fremdkörper aus dem Augeninnern mit Magnet

Eintrittswunde

Fremdkörperlokalisation

magnetische Entfernung

Begleitverletzungen

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1250 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich durchgeführter Lokalisation nach Comberg oder Vogt; nicht bei jeder intraokularen Fremdkörperentfernung automatisch.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.