Welche GOÄ-Ziffern sind für „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“.

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichOphthalmologische Notfälle und Trauma
KernpositionenGOÄ-Nr. 1281
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ in Betracht?

Für „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1281 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1250, GOÄ-Nr. 1243, GOÄ-Nr. 1327 und GOÄ-Nr. A1387-VR-KOMPLEX kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ stehen intraokularer Fremdkörper, Glas, nichtmagnetisch. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1250Bedingt / alternativNur bei tatsächlich durchgeführter Lokalisation nach Comberg oder Vogt; nicht bei jeder intraokularen Fremdkörperentfernung automatisch.
GOÄ-Nr. 1243Bedingt / alternativDiasklerale Durchleuchtung
GOÄ-Nr. 1281KernpositionEntfernung nichtmagnetischer Fremdkörper oder einer Geschwulst aus dem Augeninnern
GOÄ-Nr. 1327Bedingt / alternativWiederherstellungsoperation bei perforierender Verletzung mit Versorgung von Iris und Linse
GOÄ-Nr. A1387-VR-KOMPLEXBedingt / alternativNur bei zusätzlichem tatsächlich durchgeführtem vitreoretinalem Komplexeingriff; bei Bulbusruptur greift die veröffentlichte Ausnahme, dennoch ausschließlich manuell prüfen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1250

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich durchgeführter Lokalisation nach Comberg oder Vogt; nicht bei jeder intraokularen Fremdkörperentfernung automatisch.

GOÄ 1243

Bedingte oder alternative Position

Diasklerale Durchleuchtung

GOÄ 1281

Kernposition der Kombination

Entfernung nichtmagnetischer Fremdkörper oder einer Geschwulst aus dem Augeninnern

GOÄ 1327

Bedingte oder alternative Position

Wiederherstellungsoperation bei perforierender Verletzung mit Versorgung von Iris und Linse

GOÄ A1387-VR-KOMPLEX

Bedingte oder alternative Position

Nur bei zusätzlichem tatsächlich durchgeführtem vitreoretinalem Komplexeingriff; bei Bulbusruptur greift die veröffentlichte Ausnahme, dennoch ausschließlich manuell prüfen.

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Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Eintrittsweg
Lokalisation/Material
Entfernungstechnik
Iris-/Linsen-/Netzhautbeteiligung

Wie grenzt sich „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ sowie „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: intraokularer Fremdkörper, Glas, nichtmagnetisch

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1281: Entfernung nichtmagnetischer Fremdkörper oder einer Geschwulst aus dem Augeninnern

Eintrittsweg

Lokalisation/Material

Entfernungstechnik

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1281 (Entfernung nichtmagnetischer Fremdkörper oder einer Geschwulst aus dem Augeninnern). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1250 gilt zusätzlich: Nur bei tatsächlich durchgeführter Lokalisation nach Comberg oder Vogt; nicht bei jeder intraokularen Fremdkörperentfernung automatisch.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1250 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich durchgeführter Lokalisation nach Comberg oder Vogt; nicht bei jeder intraokularen Fremdkörperentfernung automatisch.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1281 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1250, GOÄ-Nr. 1243, GOÄ-Nr. 1327 und GOÄ-Nr. A1387-VR-KOMPLEX kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1281. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ sowie „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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