Nichtmagnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung
Augenheilkunde · Ophthalmologische Notfälle und Trauma

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Lokalisiert und entfernt einen in das Auge eingedrungenen Fremdkörper, um toxische, infektiöse und mechanische Schäden an Netzhaut, Linse und übrigen intraokularen Strukturen zu begrenzen. Der Eingriff umfasst lokalisation und operative Entfernung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei gesicherter oder hochgradig verdächtiger penetrierender Augenverletzung als dringliche augenchirurgische Versorgung; Lage, Material, Eintrittswunde und Begleitverletzungen bestimmen Bildgebung und Bergungsweg. Ein nicht magnetisierbarer Fremdkörper wird abhängig von seiner Lage instrumentell, erforderlichenfalls über einen vitreoretinalen Zugang, geborgen.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1250 | Bedingt / alternativ | Lokalisation eines Fremdkörpers nach Comberg oder Vogt. Nur bei tatsächlich durchgeführter Lokalisation nach Comberg oder Vogt; nicht bei jeder intraokularen Fremdkörperentfernung automatisch. |
| GOÄ-Nr. 1243 | Bedingt / alternativ | Diasklerale Durchleuchtung |
| GOÄ-Nr. 1281 | Kernposition | Entfernung nichtmagnetischer Fremdkörper oder einer Geschwulst aus dem Augeninnern |
| GOÄ-Nr. 1327 | Bedingt / alternativ | Wiederherstellungsoperation bei perforierender Verletzung mit Versorgung von Iris und Linse |
| GOÄ-Nr. A1387-VR-KOMPLEX | Bedingt / alternativ | Netzhaut-Glaskörper-chirurgischer Eingriff ohne netzhautablösende Membranen. Nur bei zusätzlichem tatsächlich durchgeführtem vitreoretinalem Komplexeingriff; bei Bulbusruptur greift die veröffentlichte Ausnahme, dennoch ausschließlich manuell prüfen. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Magnetischer intraokularer Fremdkörper – Lokalisation und operative Entfernung“ sowie „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. 1281: Entfernung nichtmagnetischer Fremdkörper oder einer Geschwulst aus dem Augeninnern
Eintrittsweg
Lokalisation/Material
Entfernungstechnik
Iris-/Linsen-/Netzhautbeteiligung
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1250 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei tatsächlich durchgeführter Lokalisation nach Comberg oder Vogt; nicht bei jeder intraokularen Fremdkörperentfernung automatisch.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
