Nicht perforierende Bindehaut-/Hornhaut-/Sklerawunde – Naht

Augenheilkunde · Ophthalmologische Notfälle und Trauma

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichOphthalmologische Notfälle und Trauma
KernpositionenGOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. 1325
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1243 und GOÄ-Nr. 1250
GOÄ-Abrechnung für Nicht perforierende Bindehaut-/Hornhaut-/Sklerawunde – Naht

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Verschließt eine okuläre Oberflächen- beziehungsweise Bulbuswunde und stellt Dichtigkeit sowie anatomische Integrität wieder her, um Infektion und dauerhaften Funktionsverlust zu verhindern. Der Eingriff umfasst naht.

Wann ist sie anwendbar?

Bei nicht perforierender nahtbedürftiger oder perforierender Verletzung nach vollständiger Bulbus- und Fremdkörperbeurteilung; offene Bulbusverletzungen sind augenchirurgische Notfälle. Erforderliche Kernleistungen: Naht; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. 1240KernpositionSpaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
GOÄ-Nr. 1325KernpositionNaht einer Bindehaut- oder nicht perforierenden Hornhaut-/Lederhautwunde
GOÄ-Nr. 1243Bedingt / alternativDiasklerale Durchleuchtung
GOÄ-Nr. 1250Bedingt / alternativLokalisation eines Fremdkörpers nach Comberg oder Vogt

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Perforierende Hornhaut-/Skleraverletzung – direkte Naht“ sowie „Oberflächlicher Fremdkörper an Bindehaut oder Hornhaut – Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1240: Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte

GOÄ-Nr. 1325: Naht einer Bindehaut- oder nicht perforierenden Hornhaut-/Lederhautwunde

Tiefe/Seidel-Test

Lokalisation

Naht

Fremdkörperausschluss

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.