Perforierende Hornhaut-/Skleraverletzung – direkte Naht
Augenheilkunde · Ophthalmologische Notfälle und Trauma

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Verschließt eine okuläre Oberflächen- beziehungsweise Bulbuswunde und stellt Dichtigkeit sowie anatomische Integrität wieder her, um Infektion und dauerhaften Funktionsverlust zu verhindern. Der Eingriff umfasst direkte Naht.
Wann ist sie anwendbar?
Bei nicht perforierender nahtbedürftiger oder perforierender Verletzung nach vollständiger Bulbus- und Fremdkörperbeurteilung; offene Bulbusverletzungen sind augenchirurgische Notfälle. Erforderliche Kernleistung: Direkte Naht; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1326 | Kernposition | Direkte Naht einer perforierenden Hornhaut- oder Lederhautwunde |
| GOÄ-Nr. A7022-PUPILLENREKONSTRUKTION | Bedingt / alternativ | Chirurgische Wiederherstellung der Pupillenfunktion und/oder Irisblendenring |
| GOÄ-Nr. 1281 | Bedingt / alternativ | Entfernung nichtmagnetischer Fremdkörper oder einer Geschwulst aus dem Augeninnern. Nur bei eigenständiger Entfernung eines nichtmagnetischen intraokularen Fremdkörpers. |
| GOÄ-Nr. 1384 | Bedingt / alternativ | Vordere Vitrektomie als selbständige Leistung |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Nicht perforierende Bindehaut-/Hornhaut-/Sklerawunde – Naht“ sowie „Eisenhaltiger Hornhautfremdkörper mit Rostring – Ausfräsen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. 1326: Direkte Naht einer perforierenden Hornhaut- oder Lederhautwunde
Wundlokalisation
Iris-/Linsen-/Glaskörperbeteiligung
Fremdkörper
Rekonstruktion
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. A7022-PUPILLENREKONSTRUKTION wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Chirurgische Wiederherstellung der Pupillenfunktion und/oder Irisblendenring
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
