Welche GOÄ-Ziffern sind für „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRhinologie und Allergologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 6
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ in Betracht?

Für „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1418, GOÄ-Nr. 393, GOÄ-Nr. 395 und GOÄ-Nr. 1417 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ stehen nasaler Provokationstest, Allergenprovokation, Rhinomanometrie, Allergie, Schleimhautprovokation. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionNur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1418Bedingt / alternativRigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 393Bedingt / alternativNur bei tatsächlich beidseitiger nasaler Testung ohne den Leistungsumfang der Nr. 395; erforderliche Nachbeobachtung und serienmäßige Testmittel sind enthalten. Tageshöchstwert Nr. 394 beachten.
GOÄ-Nr. 395Bedingt / alternativMindestens drei apparative Registrierungen; die hierfür erforderliche Rhinomanometrie ist Bestandteil und Nr. 1417 nicht zusätzlich. Tageshöchstwert Nr. 396 beachten.
GOÄ-Nr. 1417Bedingt / alternativNur als eigenständige Funktionsmessung außerhalb des bereits in Nr. 395 enthaltenen Leistungsumfangs.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 6

Kernposition der Kombination

Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ 1418

Bedingte oder alternative Position

Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.

GOÄ 393

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich beidseitiger nasaler Testung ohne den Leistungsumfang der Nr. 395; erforderliche Nachbeobachtung und serienmäßige Testmittel sind enthalten. Tageshöchstwert Nr. 394 beachten.

Abrechnungsalternative: nasal_provocation_method
Höchstzahl: 3
Gegenseitig ausgeschlossen mit:
395
GOÄ 395

Bedingte oder alternative Position

Mindestens drei apparative Registrierungen; die hierfür erforderliche Rhinomanometrie ist Bestandteil und Nr. 1417 nicht zusätzlich. Tageshöchstwert Nr. 396 beachten.

Abrechnungsalternative: nasal_provocation_method
Höchstzahl: 2
Gegenseitig ausgeschlossen mit:
1417
393
GOÄ 1417

Bedingte oder alternative Position

Nur als eigenständige Funktionsmessung außerhalb des bereits in Nr. 395 enthaltenen Leistungsumfangs.

Gegenseitig ausgeschlossen mit:
395

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“?

Hinweise zur Kombination

Nr. 393 und Nr. 395 bilden unterschiedliche Durchführungsformen und sind für denselben Test nicht kumulativ anzusetzen.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Ausgangsbefund
Allergen/Extrakt und Kontrollen
beidseitige Durchführung bei Nr. 393
mindestens drei Registrierungen bei Nr. 395
Reaktion und Nachbeobachtung

Erforderliche Auswahlpositionen

393
395

Wie grenzt sich „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Allergische Rhinitis – HNO-Diagnostik, Rhinomanometrie und gestaffelte Pricktestung“ sowie „Kontaktallergische Reaktion im HNO-Bereich – gestaffelte Epikutantestung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: nasaler Provokationstest, Allergenprovokation, Rhinomanometrie, Allergie

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

Ausgangsbefund

Allergen/Extrakt und Kontrollen

beidseitige Durchführung bei Nr. 393

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1418, GOÄ-Nr. 393, GOÄ-Nr. 395 und GOÄ-Nr. 1417 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Allergische Rhinitis – HNO-Diagnostik, Rhinomanometrie und gestaffelte Pricktestung“ sowie „Kontaktallergische Reaktion im HNO-Bereich – gestaffelte Epikutantestung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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