Welche GOÄ-Ziffern sind für „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ in Betracht?
Für „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 1418, GOÄ-Nr. 393, GOÄ-Nr. 395 und GOÄ-Nr. 1417 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ stehen nasaler Provokationstest, Allergenprovokation, Rhinomanometrie, Allergie, Schleimhautprovokation. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1418 | Bedingt / alternativ | Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466. |
| GOÄ-Nr. 393 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlich beidseitiger nasaler Testung ohne den Leistungsumfang der Nr. 395; erforderliche Nachbeobachtung und serienmäßige Testmittel sind enthalten. Tageshöchstwert Nr. 394 beachten. |
| GOÄ-Nr. 395 | Bedingt / alternativ | Mindestens drei apparative Registrierungen; die hierfür erforderliche Rhinomanometrie ist Bestandteil und Nr. 1417 nicht zusätzlich. Tageshöchstwert Nr. 396 beachten. |
| GOÄ-Nr. 1417 | Bedingt / alternativ | Nur als eigenständige Funktionsmessung außerhalb des bereits in Nr. 395 enthaltenen Leistungsumfangs. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Kernposition der Kombination
Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Bedingte oder alternative Position
Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlich beidseitiger nasaler Testung ohne den Leistungsumfang der Nr. 395; erforderliche Nachbeobachtung und serienmäßige Testmittel sind enthalten. Tageshöchstwert Nr. 394 beachten.
Bedingte oder alternative Position
Mindestens drei apparative Registrierungen; die hierfür erforderliche Rhinomanometrie ist Bestandteil und Nr. 1417 nicht zusätzlich. Tageshöchstwert Nr. 396 beachten.
Bedingte oder alternative Position
Nur als eigenständige Funktionsmessung außerhalb des bereits in Nr. 395 enthaltenen Leistungsumfangs.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Erforderliche Auswahlpositionen
Wie grenzt sich „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Allergische Rhinitis – HNO-Diagnostik, Rhinomanometrie und gestaffelte Pricktestung“ sowie „Kontaktallergische Reaktion im HNO-Bereich – gestaffelte Epikutantestung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: nasaler Provokationstest, Allergenprovokation, Rhinomanometrie, Allergie
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
Ausgangsbefund
Allergen/Extrakt und Kontrollen
beidseitige Durchführung bei Nr. 393
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Allergische Rhinitis – HNO-Diagnostik, Rhinomanometrie und gestaffelte Pricktestung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Kontaktallergische Reaktion im HNO-Bereich – gestaffelte Epikutantestung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Chronische Rhinosinusitis – Endoskopie, Rhinomanometrie und bilaterale Nebenhöhlensonografie
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Allergische Rhinitis – HNO-Diagnostik, Rhinomanometrie und gestaffelte Pricktestung“ sowie „Kontaktallergische Reaktion im HNO-Bereich – gestaffelte Epikutantestung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
