Nasaler Allergenprovokationstest

HNO-Heilkunde · Rhinologie und Allergologie

AbrechnungsfallNasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung
FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRhinologie und Allergologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 6
GOÄ-Abrechnung für Nasaler Allergenprovokationstest – klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Klärt entzündliche, allergische und anatomische Ursachen einer behinderten Nasenatmung und bestimmt, ob Karenz, medikamentöse Behandlung oder ein Eingriff zielführend ist. Die Abklärung umfasst klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei persistierender Obstruktion, Rhinorrhö, Allergieverdacht oder rezidivierender Rhinosinusitis nach endoskopischer Befundung und gegebenenfalls objektiver Funktionsmessung. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Klinisch oder mit mehrfacher apparativer Registrierung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1418Bedingt / alternativEndoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen und/oder Nasenrachenraum. Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 393Bedingt / alternativBeidseitiger nasaler Provokationstest mit Einzel- oder Gruppenextrakt, je Test. Nur bei tatsächlich beidseitiger nasaler Testung ohne den Leistungsumfang der Nr. 395; erforderliche Nachbeobachtung und serienmäßige Testmittel sind enthalten. Tageshöchstwert Nr. 394 beachten.
GOÄ-Nr. 395Bedingt / alternativNasaler Schleimhautprovokationstest mit mindestens dreimaliger apparativer Registrierung, je Test. Mindestens drei apparative Registrierungen; die hierfür erforderliche Rhinomanometrie ist Bestandteil und Nr. 1417 nicht zusätzlich. Tageshöchstwert Nr. 396 beachten.
GOÄ-Nr. 1417Bedingt / alternativRhinomanometrie. Nur als eigenständige Funktionsmessung außerhalb des bereits in Nr. 395 enthaltenen Leistungsumfangs.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 393

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: nasal_provocation_method
Gegenseitig ausgeschlossen mit:
395
Höchstzahl: 3
GOÄ 395

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: nasal_provocation_method
Gegenseitig ausgeschlossen mit:
1417
393
Höchstzahl: 2
GOÄ 1417

Bedingte oder alternative Position

Gegenseitig ausgeschlossen mit:
395

Kombinationsregeln und Alternativen

Hinweise zur Kombination

Nr. 393 und Nr. 395 bilden unterschiedliche Durchführungsformen und sind für denselben Test nicht kumulativ anzusetzen.

Erforderliche Auswahlpositionen

393
395

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Allergische Rhinitis – HNO-Diagnostik, Rhinomanometrie und gestaffelte Pricktestung“ sowie „Kontaktallergische Reaktion im HNO-Bereich – gestaffelte Epikutantestung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

Ausgangsbefund

Allergen/Extrakt und Kontrollen

beidseitige Durchführung bei Nr. 393

mindestens drei Registrierungen bei Nr. 395

Reaktion und Nachbeobachtung

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.