Wund- oder Fistelspaltung bei entsprechender lokaler Komplikation
Abrechnungshinweise für Phlebologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Öffnet einen persistierenden Wund- oder Fistelgang, schafft ausreichenden Abfluss und ermöglicht eine Heilung aus der Tiefe beziehungsweise gezielte weitere Sanierung. Der Eingriff umfasst wund- oder Fistelspaltung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei klinisch gesichertem Gang, Sekretverhalt oder chronisch gestörter Wundheilung; Verlauf, Tiefe und Beziehung zu schützenswerten Strukturen müssen vor der Spaltung geklärt sein. Erforderliche Kernleistung: Wund- oder Fistelspaltung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Kein ambulanter OP-Zuschlag allein aufgrund der 2008.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34. |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung. Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8. |
| GOÄ-Nr. 2008 | Kernposition | Wund- oder Fistelspaltung. Tatsächlich eigenständige Wund- oder Fistelspaltung; konkreten Befund und operative Maßnahme dokumentieren. Keine bloße Wundreinigung oder einfache Nekrosenabtragung nach 2006 und kein zweiter Ansatz für denselben in einer größeren Operation enthaltenen Zugang. Kein ambulanter OP-Zuschlag allein aufgrund der 2008. |
| GOÄ-Nr. 490 | Bedingt / alternativ | Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Nur bei gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks. Nicht für die therapeutische Medikamenteninjektion selbst oder eine bereits in der Zielleistung enthaltene Anästhesie. |
| GOÄ-Nr. 298 | Bedingt / alternativ | Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Fixierung -. Gesonderte Abstrichentnahme zur Mikrobiologie bei eigener diagnostischer Indikation; keine Pauschale bei jedem Verbandwechsel. Entnahme aus bereits eingesandtem Material ist keine zusätzliche Abstrichentnahme durch den Einsender. |
| GOÄ-Nr. 204 | Bedingt / alternativ | Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband. Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Erste tatsächlich versorgte Extremität; Seite und Verbandart dokumentieren. |
| GOÄ-Nr. 204 | Bedingt / alternativ | Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband. Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Nur wenn zusätzlich auch die andere Extremität einen eigenen medizinisch indizierten Kompressionsverband erhält; andere Seite dokumentieren. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..
GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8..
GOÄ-Nummer 2008: Wund- oder Fistelspaltung; Tatsächlich eigenständige Wund- oder Fistelspaltung; konkreten Befund und operative Maßnahme dokumentieren. Keine bloße Wundreinigung oder einfache Nekrosenabtragung nach 2006 und kein zweiter Ansatz für denselben in einer größeren Operation enthaltenen Zugang. Kein ambulanter OP-Zuschlag allein aufgrund der 2008..
GOÄ-Nummer 490: Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke; Nur bei gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks. Nicht für die therapeutische Medikamenteninjektion selbst oder eine bereits in der Zielleistung enthaltene Anästhesie..
GOÄ-Nummer 298: Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Fixierung -; Gesonderte Abstrichentnahme zur Mikrobiologie bei eigener diagnostischer Indikation; keine Pauschale bei jedem Verbandwechsel. Entnahme aus bereits eingesandtem Material ist keine zusätzliche Abstrichentnahme durch den Einsender..
GOÄ-Nummer 204: Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband; Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Erste tatsächlich versorgte Extremität; Seite und Verbandart dokumentieren..
GOÄ-Nummer 204: Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband; Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Nur wenn zusätzlich auch die andere Extremität einen eigenen medizinisch indizierten Kompressionsverband erhält; andere Seite dokumentieren..
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
