PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator

Dermatologie · Entzündliche Dermatosen und Phototherapie

FachgruppeDermatologie
ThemenbereichEntzündliche Dermatosen und Phototherapie
KernpositionenGOÄ-Nr. 565
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfungManuelle fachliche Prüfung erforderlich
GOÄ-Abrechnung für PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Dämpft entzündliche oder proliferative Hautprozesse durch dosierte UV-Exposition, bei PUVA nach Photosensibilisierung, und ermöglicht eine flächenbezogene Therapiekontrolle. Die Behandlung umfasst photochemotherapie, je Sitzung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei geeigneter, ausreichend ausgedehnter oder therapieresistenter Dermatose nach Prüfung von Hauttyp, Begleitmedikation, kumulativer UV-Dosis und individuellen Hautkrebsrisiken. Erforderliche Kernleistung: Photochemotherapie, je Sitzung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Photochemotherapie je Sitzung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Eigenständige Beratung; im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Symptombezogene Kontrolle.
GOÄ-Nr. 761Bedingt / alternativUV-Erythemschwellenwertbestimmung – einschließlich Nachschau. UV-Erythemschwellenwertbestimmung einschließlich Nachschau.
GOÄ-Nr. 565KernpositionPhotochemotherapie, je Sitzung. Photochemotherapie je Sitzung.
GOÄ-Nr. 209Bedingt / alternativGroßflächiges Auftragen von Externa (Salben, Cremes etc.) zur Hautbehandlung, mindestens eine Körperregion pro Sitzung. Großflächiges topisches Auftragen des Photosensibilisators.
GOÄ-Nr. 530Bedingt / alternativKalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung. Kaltpackung bei tatsächlicher Anwendung.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenSachkosten. Für die Photochemotherapie erforderliche Arzneimittel, soweit zulässig.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Psoriasis mit Phototherapie und vollständiger Kontrolle einer systemischen Therapie“ sowie „Atopische Dermatitis mit vollständigem Hautstatus, topischer Behandlung und möglicher Phototherapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Lokalisation, Anzahl oder Fläche, klinischer Befund, Methode und gegebenenfalls Proben- oder Testumfang

GOÄ-Nr. 565: Photochemotherapie je Sitzung.

Indikation und Hauttyp

Schwellenwert

Photosensibilisator, Applikation und Einwirkzeit

Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage

Bestrahlungsdosis

Reaktion/Nebenwirkungen

Auslagen und Sachkosten

SACHKOSTEN

Sachkosten. Für die Photochemotherapie erforderliche Arzneimittel, soweit zulässig.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Eigenständige Beratung; im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal.

Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden

Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.

Dermatologie: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen

oder

Kostenlos testen
Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.