Welche GOÄ-Ziffern sind für „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Dermatologie für das Thema „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ in Betracht?
Für „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ führt die Kette GOÄ-Nr. 565 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 761, GOÄ-Nr. 209 und GOÄ-Nr. 530 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.
Bei der Abrechnung von „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ stehen PUVA, Photochemotherapie, Psoralen, Psoriasis, Ekzem. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Zahl, Fläche und Lokalisation der Hautveränderungen, diagnostische Methode, Behandlungsverfahren sowie histologische oder allergologische Zusatzleistungen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Eigenständige Beratung; im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Symptombezogene Kontrolle. |
| GOÄ-Nr. 761 | Bedingt / alternativ | UV-Erythemschwellenwertbestimmung einschließlich Nachschau. |
| GOÄ-Nr. 565 | Kernposition | Photochemotherapie je Sitzung. |
| GOÄ-Nr. 209 | Bedingt / alternativ | Großflächiges topisches Auftragen des Photosensibilisators. |
| GOÄ-Nr. 530 | Bedingt / alternativ | Kaltpackung bei tatsächlicher Anwendung. |
| SACHKOSTEN | Auslage / Sachkosten | Für die Photochemotherapie erforderliche Arzneimittel, soweit zulässig. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Eigenständige Beratung; im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal.
Bedingte oder alternative Position
Symptombezogene Kontrolle.
Bedingte oder alternative Position
UV-Erythemschwellenwertbestimmung einschließlich Nachschau.
Kernposition der Kombination
Photochemotherapie je Sitzung.
Bedingte oder alternative Position
Großflächiges topisches Auftragen des Photosensibilisators.
Bedingte oder alternative Position
Kaltpackung bei tatsächlicher Anwendung.
Bedingte oder alternative Position
Für die Photochemotherapie erforderliche Arzneimittel, soweit zulässig.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Psoriasis mit Phototherapie und vollständiger Kontrolle einer systemischen Therapie“ sowie „Atopische Dermatitis mit vollständigem Hautstatus, topischer Behandlung und möglicher Phototherapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: PUVA, Photochemotherapie, Psoralen, Psoriasis
Lokalisation, Anzahl oder Fläche, klinischer Befund, Methode und gegebenenfalls Proben- oder Testumfang
GOÄ-Nr. 565: Photochemotherapie je Sitzung.
Indikation und Hauttyp
Schwellenwert
Photosensibilisator, Applikation und Einwirkzeit
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 565 (Photochemotherapie je Sitzung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Eigenständige Beratung; im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal. Die verwendete Auslage Sachkosten / Auslage wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ gesondert zu prüfen?
Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.
SACHKOSTEN
Für die Photochemotherapie erforderliche Arzneimittel, soweit zulässig.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Flächen-, Mengen- und Sitzungsgrenzen müssen aus der tatsächlich behandelten Ausdehnung folgen und dürfen nicht aus der Diagnose geschätzt werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Eigenständige Beratung; im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die ausdrücklich vorgesehene manuelle fachliche Prüfung wird durch eine automatische Übernahme der Kette ersetzt.
5.
Prüfpunkt 5
Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.
6.
Prüfpunkt 6
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Dermatologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Psoriasis mit Phototherapie und vollständiger Kontrolle einer systemischen Therapie
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Atopische Dermatitis mit vollständigem Hautstatus, topischer Behandlung und möglicher Phototherapie
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Lokalisierte entzündliche Dermatose mit UV-Reizbehandlung eines oder mehrerer Bezirke
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 565. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Psoriasis mit Phototherapie und vollständiger Kontrolle einer systemischen Therapie“ sowie „Atopische Dermatitis mit vollständigem Hautstatus, topischer Behandlung und möglicher Phototherapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
