PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator
Dermatologie · Entzündliche Dermatosen und Phototherapie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Dämpft entzündliche oder proliferative Hautprozesse durch dosierte UV-Exposition, bei PUVA nach Photosensibilisierung, und ermöglicht eine flächenbezogene Therapiekontrolle. Die Behandlung umfasst photochemotherapie, je Sitzung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei geeigneter, ausreichend ausgedehnter oder therapieresistenter Dermatose nach Prüfung von Hauttyp, Begleitmedikation, kumulativer UV-Dosis und individuellen Hautkrebsrisiken. Erforderliche Kernleistung: Photochemotherapie, je Sitzung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Photochemotherapie je Sitzung.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Eigenständige Beratung; im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Symptombezogene Untersuchung. Symptombezogene Kontrolle. |
| GOÄ-Nr. 761 | Bedingt / alternativ | UV-Erythemschwellenwertbestimmung – einschließlich Nachschau. UV-Erythemschwellenwertbestimmung einschließlich Nachschau. |
| GOÄ-Nr. 565 | Kernposition | Photochemotherapie, je Sitzung. Photochemotherapie je Sitzung. |
| GOÄ-Nr. 209 | Bedingt / alternativ | Großflächiges Auftragen von Externa (Salben, Cremes etc.) zur Hautbehandlung, mindestens eine Körperregion pro Sitzung. Großflächiges topisches Auftragen des Photosensibilisators. |
| GOÄ-Nr. 530 | Bedingt / alternativ | Kalt- oder Heißpackung(en) oder heiße Rolle, je Sitzung. Kaltpackung bei tatsächlicher Anwendung. |
| SACHKOSTEN | Auslage / Sachkosten | Sachkosten. Für die Photochemotherapie erforderliche Arzneimittel, soweit zulässig. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Psoriasis mit Phototherapie und vollständiger Kontrolle einer systemischen Therapie“ sowie „Atopische Dermatitis mit vollständigem Hautstatus, topischer Behandlung und möglicher Phototherapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Lokalisation, Anzahl oder Fläche, klinischer Befund, Methode und gegebenenfalls Proben- oder Testumfang
GOÄ-Nr. 565: Photochemotherapie je Sitzung.
Indikation und Hauttyp
Schwellenwert
Photosensibilisator, Applikation und Einwirkzeit
Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage
Bestrahlungsdosis
Reaktion/Nebenwirkungen
Auslagen und Sachkosten
SACHKOSTEN
Sachkosten. Für die Photochemotherapie erforderliche Arzneimittel, soweit zulässig.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Eigenständige Beratung; im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
