Welche GOÄ-Ziffern sind für „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Dermatologie für das Thema „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“.

FachgruppeDermatologie
ThemenbereichEntzündliche Dermatosen und Phototherapie
KernpositionenGOÄ-Nr. 565
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabManuelle fachliche Prüfung erforderlich
GOÄ-Abrechnung für PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ in Betracht?

Für „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ führt die Kette GOÄ-Nr. 565 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 761, GOÄ-Nr. 209 und GOÄ-Nr. 530 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Bei der Abrechnung von „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ stehen PUVA, Photochemotherapie, Psoralen, Psoriasis, Ekzem. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Zahl, Fläche und Lokalisation der Hautveränderungen, diagnostische Methode, Behandlungsverfahren sowie histologische oder allergologische Zusatzleistungen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativEigenständige Beratung; im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Kontrolle.
GOÄ-Nr. 761Bedingt / alternativUV-Erythemschwellenwertbestimmung einschließlich Nachschau.
GOÄ-Nr. 565KernpositionPhotochemotherapie je Sitzung.
GOÄ-Nr. 209Bedingt / alternativGroßflächiges topisches Auftragen des Photosensibilisators.
GOÄ-Nr. 530Bedingt / alternativKaltpackung bei tatsächlicher Anwendung.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenFür die Photochemotherapie erforderliche Arzneimittel, soweit zulässig.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Eigenständige Beratung; im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal.

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Symptombezogene Kontrolle.

GOÄ 761

Bedingte oder alternative Position

UV-Erythemschwellenwertbestimmung einschließlich Nachschau.

GOÄ 565

Kernposition der Kombination

Photochemotherapie je Sitzung.

GOÄ 209

Bedingte oder alternative Position

Großflächiges topisches Auftragen des Photosensibilisators.

GOÄ 530

Bedingte oder alternative Position

Kaltpackung bei tatsächlicher Anwendung.

SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Für die Photochemotherapie erforderliche Arzneimittel, soweit zulässig.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Indikation und Hauttyp
Schwellenwert
Photosensibilisator, Applikation und Einwirkzeit
Bestrahlungsdosis
Reaktion/Nebenwirkungen

Wie grenzt sich „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Psoriasis mit Phototherapie und vollständiger Kontrolle einer systemischen Therapie“ sowie „Atopische Dermatitis mit vollständigem Hautstatus, topischer Behandlung und möglicher Phototherapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: PUVA, Photochemotherapie, Psoralen, Psoriasis

Lokalisation, Anzahl oder Fläche, klinischer Befund, Methode und gegebenenfalls Proben- oder Testumfang

GOÄ-Nr. 565: Photochemotherapie je Sitzung.

Indikation und Hauttyp

Schwellenwert

Photosensibilisator, Applikation und Einwirkzeit

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 565 (Photochemotherapie je Sitzung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Eigenständige Beratung; im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal. Die verwendete Auslage Sachkosten / Auslage wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Für die Photochemotherapie erforderliche Arzneimittel, soweit zulässig.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Flächen-, Mengen- und Sitzungsgrenzen müssen aus der tatsächlich behandelten Ausdehnung folgen und dürfen nicht aus der Diagnose geschätzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Eigenständige Beratung; im Behandlungsfall neben C–O grundsätzlich nur einmal.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die ausdrücklich vorgesehene manuelle fachliche Prüfung wird durch eine automatische Übernahme der Kette ersetzt.


5.

Prüfpunkt 5

Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.


6.

Prüfpunkt 6

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ führt die Kette GOÄ-Nr. 565 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 761, GOÄ-Nr. 209 und GOÄ-Nr. 530 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 565. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „PUVA-Photochemotherapie mit Hautprüfung und Photosensibilisator“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Psoriasis mit Phototherapie und vollständiger Kontrolle einer systemischen Therapie“ sowie „Atopische Dermatitis mit vollständigem Hautstatus, topischer Behandlung und möglicher Phototherapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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