Rehabilitation – sozialmedizinische/gutachtliche Leistungsbeurteilung

Abrechnungshinweise für Rehabilitation / Physikalische und Rehabilitative Medizin

FachgruppeRehabilitation / Physikalische und Rehabilitative Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 80
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 95 und GOÄ-Nr. 96
GOÄ-Abrechnung für Rehabilitation – sozialmedizinische/gutachtliche Leistungsbeurteilung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Verdichtet Funktionsverlauf, Teilhabe, Arbeitsfähigkeit und weiteren Unterstützungsbedarf zu einer nachvollziehbaren Abschluss- beziehungsweise sozialmedizinischen Beurteilung. Die ärztliche Bewertung umfasst schriftliche gutachtliche Äußerung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei tatsächlichem Koordinations-, Abschluss- oder Gutachtenauftrag; Befunde, beobachtete Leistungsfähigkeit, Prognose und Empfehlungen sind getrennt und adressatengerecht darzustellen. Erforderliche Kernleistung: Schriftliche gutachtliche Äußerung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativVollständige körperliche Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane beziehungsweise eines anderen in Nr. 7 genannten Organsystems. Nur bei vollständigem Leistungsinhalt; nicht neben Nr. 5, 6 oder 8.
GOÄ-Nr. 80KernpositionSchriftliche gutachtliche Äußerung. Nur bei echter gutachtlicher Fragestellung; nicht für einen gewöhnlichen Reha- oder Befundbericht.
GOÄ-Nr. 95Bedingt / alternativSchreibgebühr je angefangene DIN-A4-Seite. Nur neben Nr. 80, 85 oder 90 und nur zum Einfachsatz.
GOÄ-Nr. 96Bedingt / alternativSchreibgebühr je Kopie. Nur neben Nr. 80, 85 oder 90 und nur zum Einfachsatz.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane beziehungsweise eines anderen in Nr. 7 genannten Organsystems; Nur bei vollständigem Leistungsinhalt; nicht neben Nr. 5, 6 oder 8..

GOÄ-Nummer 80: Schriftliche gutachtliche Äußerung; Nur bei echter gutachtlicher Fragestellung; nicht für einen gewöhnlichen Reha- oder Befundbericht..

GOÄ-Nummer 95: Schreibgebühr je angefangene DIN-A4-Seite; Nur neben Nr. 80, 85 oder 90 und nur zum Einfachsatz..

GOÄ-Nummer 96: Schreibgebühr je Kopie; Nur neben Nr. 80, 85 oder 90 und nur zum Einfachsatz..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.