Stationäre rheumatologische Infusion mit persönlicher Visite

Abrechnungshinweise für Rheumatologie

FachgruppeRheumatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 45 und GOÄ-Nr. 272
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 250
GOÄ-Abrechnung für Stationäre rheumatologische Infusion mit persönlicher Visite

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Verabreicht eine antirheumatische oder supportive Therapie parenteral und überwacht akute Verträglichkeit sowie krankheits- und wirkstoffbezogene Risiken. Die Behandlung umfasst visite im Krankenhaus und Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer.

Wann ist sie anwendbar?

Bei gesicherter Indikation nach erforderlicher Infektions-, Labor- und Organprüfung; Präparat, Dosis, Zugangsweg, Dauer und Überwachung sind zu dokumentieren. Erforderliche Kernleistungen: Visite im Krankenhaus und Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Gefäßpunktion und übliche Betreuung enthalten.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 45KernpositionVisite im Krankenhaus. Persönliche Visite durch liquidationsberechtigten Krankenhausarzt oder ständigen ärztlichen Vertreter. Keine andere Leistung des Abschnitts B daneben. Zweitvisite ist Nr. 46; eine tatsächlich getrennte B-Leistung am selben Tag bedarf eigener Uhrzeiten. Für andere Zeitpunkte gilt zusätzlich: Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und 51 dürfen auch nicht anstelle oder neben der Visite angesetzt werden; eine Uhrzeitangabe hebt dieses Zielleistungsverbot nicht auf.
GOÄ-Nr. 272KernpositionInfusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer. Tatsächliche intravenöse Infusion über mehr als 30 Minuten, keine andere Nr. 271–276 daneben; Gefäßpunktion und übliche Betreuung enthalten.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur für tatsächlich gesondert erbrachte venöse Blutentnahme. Keine bloße Anlage eines Infusionszugangs und keine Entnahme aus bereits liegender Kanüle oder liegendem Katheter. Bei Infusionsterminen nur bei gesonderter, medizinisch notwendiger Blutentnahme, nicht zusätzlich für dieselbe Gefäßpunktion.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 45: Visite im Krankenhaus; Persönliche Visite durch liquidationsberechtigten Krankenhausarzt oder ständigen ärztlichen Vertreter. Keine andere Leistung des Abschnitts B daneben. Zweitvisite ist Nr. 46; eine tatsächlich getrennte B-Leistung am selben Tag bedarf eigener Uhrzeiten. Für andere Zeitpunkte gilt zusätzlich: Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und 51 dürfen auch nicht anstelle oder neben der Visite angesetzt werden; eine Uhrzeitangabe hebt dieses Zielleistungsverbot nicht auf..

GOÄ-Nummer 272: Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer; Tatsächliche intravenöse Infusion über mehr als 30 Minuten, keine andere Nr. 271–276 daneben; Gefäßpunktion und übliche Betreuung enthalten..

GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Nur für tatsächlich gesondert erbrachte venöse Blutentnahme. Keine bloße Anlage eines Infusionszugangs und keine Entnahme aus bereits liegender Kanüle oder liegendem Katheter. Bei Infusionsterminen nur bei gesonderter, medizinisch notwendiger Blutentnahme, nicht zusätzlich für dieselbe Gefäßpunktion..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.