Welche GOÄ-Ziffern sind für „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichTraumatologie und Nachsorge
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“ in Betracht?

Für „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5030 und GOÄ-Nr. 2324 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5031, GOÄ-Nr. 200 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“ stehen Klavikulafraktur, Schlüsselbeinbruch, Reposition, Schultertrauma. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. 5030KernpositionRöntgenaufnahme eines Oberarm-, Unterarm-, Ellenbogen-, Oberschenkel-, Unterschenkel-, Kniegelenks, der ganzen Hand oder des ganzen Fußes, eines Schulter-, Schlüsselbein-, Becken-, Kreuzbein- oder Hüftgelenks in zwei Ebenen
GOÄ-Nr. 5031Bedingt / alternativErgänzende Ebene(n) zu einer Röntgenaufnahme nach GOÄ Nr. 5030
GOÄ-Nr. 2324KernpositionEinrichtung des gebrochenen Schlüsselbeins
GOÄ-Nr. 200Bedingt / alternativEigenständiger zusätzlicher Verband, soweit nicht Leistungsbestandteil und tatsächlich angelegt.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativEigenständiger ausführlicher Bericht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei symptombezogener Untersuchung.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 5030

Kernposition der Kombination

Röntgenaufnahme eines Oberarm-, Unterarm-, Ellenbogen-, Oberschenkel-, Unterschenkel-, Kniegelenks, der ganzen Hand oder des ganzen Fußes, eines Schulter-, Schlüsselbein-, Becken-, Kreuzbein- oder Hüftgelenks in zwei Ebenen

GOÄ 5031

Bedingte oder alternative Position

Ergänzende Ebene(n) zu einer Röntgenaufnahme nach GOÄ Nr. 5030

GOÄ 2324

Kernposition der Kombination

Einrichtung des gebrochenen Schlüsselbeins

GOÄ 200

Bedingte oder alternative Position

Eigenständiger zusätzlicher Verband, soweit nicht Leistungsbestandteil und tatsächlich angelegt.

GOÄ 75

Bedingte oder alternative Position

Eigenständiger ausführlicher Bericht.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“?

Hinweise zur Kombination

Die konkrete Verbandberechnung muss nach Art des angelegten Verbands und Leistungsbestandteilen geprüft werden; Nr. 212 nicht pauschal verwenden.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Seite und Frakturtyp
neurovaskulärer Status
Röntgenbefund
Einrichtung und Ergebnis
gegebenenfalls Verband

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.

Wie grenzt sich „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“ sowie „Patella- oder Unterschenkelfraktur – Röntgen, Einrichtung und Gips/Schiene“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Klavikulafraktur, Schlüsselbeinbruch, Reposition, Schultertrauma

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 5030: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5030

GOÄ-Nr. 2324: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2324

Seite und Frakturtyp

neurovaskulärer Status

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 5030 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5030); GOÄ-Nr. 2324 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2324). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5030 und GOÄ-Nr. 2324 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5031, GOÄ-Nr. 200 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5030 und GOÄ-Nr. 2324. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“ sowie „Patella- oder Unterschenkelfraktur – Röntgen, Einrichtung und Gips/Schiene“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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