Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene

Orthopädie · Traumatologie und Nachsorge

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichTraumatologie und Nachsorge
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5030
GOÄ-Abrechnung für Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stellt Länge, Achse und Stabilität eines verletzten Knochens wieder her beziehungsweise entfernt Osteosynthesematerial bei eigenständiger medizinischer Indikation. Die Bildgebung umfasst röntgenaufnahme und Einrichtung eines gebrochenen Oberarmknochens.

Wann ist sie anwendbar?

Bei instabiler oder fehlgestellter Fraktur; eine spätere Materialentfernung erfordert Beschwerden, Komplikationsrisiko oder einen anderen konkreten Grund und ist nicht automatisch nötig. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Röntgenaufnahme und Einrichtung eines gebrochenen Oberarmknochens.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme. Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. 800Bedingt / alternativEingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes
GOÄ-Nr. 5030KernpositionRöntgenaufnahme eines Oberarm-, Unterarm-, Ellenbogen-, Oberschenkel-, Unterschenkel-, Kniegelenks, der ganzen Hand oder des ganzen Fußes, eines Schulter-, Schlüsselbein-, Becken-, Kreuzbein- oder Hüftgelenks in zwei Ebenen
GOÄ-Nr. 5031Bedingt / alternativErgänzende Ebene(n) zu einer Röntgenaufnahme nach GOÄ Nr. 5030
GOÄ-Nr. 2327Bedingt / alternativEinrichtung eines gebrochenen Oberarmknochens. Oberarmfraktur eingerichtet.
GOÄ-Nr. 2328Bedingt / alternativEinrichtung gebrochener Unterarmknochen. Unterarmfraktur eingerichtet.
GOÄ-Nr. 493Bedingt / alternativLeitungsanästhesie, perineural – auch nach Oberst. Leitungsanästhesie tatsächlich durchgeführt.
GOÄ-Nr. 212Bedingt / alternativSchienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – auch als Notverband bei Frakturen. Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken tatsächlich angelegt.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 2327

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: fracture
GOÄ 2328

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: fracture

Kombinationsregeln und Alternativen

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.
Group: fracture
Choose: exactly_one

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“ sowie „Patella- oder Unterschenkelfraktur – Röntgen, Einrichtung und Gips/Schiene“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 5030: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5030

Knochen, Seite und Frakturtyp

neurovaskulärer/neurologischer Status

Röntgenbefund

Anästhesie

Einrichtung

Schiene

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


2.

Die für „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.