Welche GOÄ-Ziffern sind für „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichTraumatologie und Nachsorge
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5030
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“ in Betracht?

Für „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5030 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 800, GOÄ-Nr. 5031 und GOÄ-Nr. 2327 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“ stehen Humerusfraktur, Unterarmfraktur, Radiusfraktur, Ulnafraktur, Reposition. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. 800Bedingt / alternativEingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes
GOÄ-Nr. 5030KernpositionRöntgenaufnahme eines Oberarm-, Unterarm-, Ellenbogen-, Oberschenkel-, Unterschenkel-, Kniegelenks, der ganzen Hand oder des ganzen Fußes, eines Schulter-, Schlüsselbein-, Becken-, Kreuzbein- oder Hüftgelenks in zwei Ebenen
GOÄ-Nr. 5031Bedingt / alternativErgänzende Ebene(n) zu einer Röntgenaufnahme nach GOÄ Nr. 5030
GOÄ-Nr. 2327Bedingt / alternativOberarmfraktur eingerichtet.
GOÄ-Nr. 2328Bedingt / alternativUnterarmfraktur eingerichtet.
GOÄ-Nr. 493Bedingt / alternativLeitungsanästhesie tatsächlich durchgeführt.
GOÄ-Nr. 212Bedingt / alternativSchienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken tatsächlich angelegt.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei symptombezogener Untersuchung.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 800

Bedingte oder alternative Position

Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes

GOÄ 5030

Kernposition der Kombination

Röntgenaufnahme eines Oberarm-, Unterarm-, Ellenbogen-, Oberschenkel-, Unterschenkel-, Kniegelenks, der ganzen Hand oder des ganzen Fußes, eines Schulter-, Schlüsselbein-, Becken-, Kreuzbein- oder Hüftgelenks in zwei Ebenen

GOÄ 5031

Bedingte oder alternative Position

Ergänzende Ebene(n) zu einer Röntgenaufnahme nach GOÄ Nr. 5030

GOÄ 2327

Bedingte oder alternative Position

Oberarmfraktur eingerichtet.

Abrechnungsalternative: fracture
GOÄ 2328

Bedingte oder alternative Position

Unterarmfraktur eingerichtet.

Abrechnungsalternative: fracture
GOÄ 493

Bedingte oder alternative Position

Leitungsanästhesie tatsächlich durchgeführt.

GOÄ 212

Bedingte oder alternative Position

Schienenverband mit Einschluss von mindestens zwei großen Gelenken tatsächlich angelegt.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Knochen, Seite und Frakturtyp
neurovaskulärer/neurologischer Status
Röntgenbefund
Anästhesie
Einrichtung
Schiene

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.
Group: fracture
Choose: exactly_one

Wie grenzt sich „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“ sowie „Patella- oder Unterschenkelfraktur – Röntgen, Einrichtung und Gips/Schiene“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Humerusfraktur, Unterarmfraktur, Radiusfraktur, Ulnafraktur

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 5030: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5030

Knochen, Seite und Frakturtyp

neurovaskulärer/neurologischer Status

Röntgenbefund

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 5030 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5030). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5030 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 800, GOÄ-Nr. 5031 und GOÄ-Nr. 2327 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5030. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Oberarm- oder Unterarmfraktur – Röntgen, Einrichtung, Anästhesie und Schiene“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Schlüsselbeinfraktur – Untersuchung, Röntgen und Einrichtung“ sowie „Patella- oder Unterschenkelfraktur – Röntgen, Einrichtung und Gips/Schiene“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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