Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung

HNO-Heilkunde · Speicheldrüsen

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichSpeicheldrüsen
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 420, GOÄ-Nr. 490 und GOÄ-Nr. 298
GOÄ-Abrechnung für Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Lokalisiert eine Speichelabflussstörung oder Drüsenläsion und soll Entzündungsrezidive bei möglichst erhaltenem Drüsengewebe verhindern. Der Eingriff umfasst operative Entfernung von Speichelsteinen und Ultraschalluntersuchung des betreffenden Organs.

Wann ist sie anwendbar?

Bei mahlzeitenabhängiger Schwellung, Schmerz, Entzündung oder tastbarem Stein beziehungsweise Knoten nach sonographischer und klinischer Lokalisation. Erforderliche Kernleistungen: Operative Entfernung von Speichelsteinen und Ultraschalluntersuchung des betreffenden Organs; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Seite/Sitzung und Zugang dokumentieren.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 410KernpositionUltraschalluntersuchung eines Organs. Erstes sonographisch untersuchtes Organ/Körperregion; Organ in der Rechnung benennen. Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander.
GOÄ-Nr. 420Bedingt / alternativUltraschalluntersuchung eines weiteren Organs. Nur im Anschluss an Nr. 410 bis 418; je weiteres Organ, höchstens dreimal je Sitzung; jedes Organ benennen.
GOÄ-Nr. 490Bedingt / alternativInfiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Nur bei tatsächlicher Infiltrationsanästhesie und nicht als Bestandteil einer umfassenderen Anästhesieleistung.
GOÄ-Nr. 1519KernpositionOperative Entfernung von Speichelstein(en). Nur bei tatsächlich operativer Entfernung; nicht je einzelner Stein. Seite/Sitzung und Zugang dokumentieren.
GOÄ-Nr. 298Bedingt / alternativEntnahme und gegebenenfalls Aufbereitung eines Abstrichs für mikrobiologische Untersuchungen. Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 420

Bedingte oder alternative Position

Mindestens eine Voraussetzung:
410
411
412
413
415
417
418
Höchstzahl: 3

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Größerer Gehörgangspolyp – Entfernung“ sowie „Fremdkörper im Kehlkopf – laryngoskopische Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 410: Erstes sonographisch untersuchtes Organ/Körperregion; Organ in der Rechnung benennen. Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander.

GOÄ-Nr. 1519: Nur bei tatsächlich operativer Entfernung; nicht je einzelner Stein. Seite/Sitzung und Zugang dokumentieren.

betroffene Drüse/Seite

Sonografie

Steinlage/-zahl

Operationsbericht

Abstrich

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.