Welche GOÄ-Ziffern sind für „Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichSpeicheldrüsen
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 420, GOÄ-Nr. 490 und GOÄ-Nr. 298
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung“ in Betracht?

Für „Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 1519 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 420, GOÄ-Nr. 490 und GOÄ-Nr. 298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung“ stehen Speichelstein, Sialolithiasis, Unterkieferspeicheldrüse, Gang, Entfernung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionNur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 410KernpositionErstes sonographisch untersuchtes Organ/Körperregion; Organ in der Rechnung benennen. Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander.
GOÄ-Nr. 420Bedingt / alternativNur im Anschluss an Nr. 410 bis 418; je weiteres Organ, höchstens dreimal je Sitzung; jedes Organ benennen.
GOÄ-Nr. 490Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher Infiltrationsanästhesie und nicht als Bestandteil einer umfassenderen Anästhesieleistung.
GOÄ-Nr. 1519KernpositionNur bei tatsächlich operativer Entfernung; nicht je einzelner Stein. Seite/Sitzung und Zugang dokumentieren.
GOÄ-Nr. 298Bedingt / alternativNur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 6

Kernposition der Kombination

Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ 410

Kernposition der Kombination

Erstes sonographisch untersuchtes Organ/Körperregion; Organ in der Rechnung benennen. Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander.

GOÄ 420

Bedingte oder alternative Position

Nur im Anschluss an Nr. 410 bis 418; je weiteres Organ, höchstens dreimal je Sitzung; jedes Organ benennen.

Mindestens eine Voraussetzung:
410
411
412
413
415
417
418
Höchstzahl: 3
GOÄ 490

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher Infiltrationsanästhesie und nicht als Bestandteil einer umfassenderen Anästhesieleistung.

GOÄ 1519

Kernposition der Kombination

Nur bei tatsächlich operativer Entfernung; nicht je einzelner Stein. Seite/Sitzung und Zugang dokumentieren.

GOÄ 298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

betroffene Drüse/Seite
Sonografie
Steinlage/-zahl
Operationsbericht
Abstrich

Wie grenzt sich „Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Größerer Gehörgangspolyp – Entfernung“ sowie „Fremdkörper im Kehlkopf – laryngoskopische Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Speichelstein, Sialolithiasis, Unterkieferspeicheldrüse, Gang

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 410: Erstes sonographisch untersuchtes Organ/Körperregion; Organ in der Rechnung benennen. Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander.

GOÄ-Nr. 1519: Nur bei tatsächlich operativer Entfernung; nicht je einzelner Stein. Seite/Sitzung und Zugang dokumentieren.

betroffene Drüse/Seite

Sonografie

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 410 (Erstes sonographisch untersuchtes Organ/Körperregion; Organ in der Rechnung benennen. Nrn. 410 bis 418 nicht…); GOÄ-Nr. 1519 (Nur bei tatsächlich operativer Entfernung; nicht je einzelner Stein. Seite/Sitzung und Zugang dokumentieren). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 1519 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 420, GOÄ-Nr. 490 und GOÄ-Nr. 298 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 1519. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Speichelstein im Ausführungsgang – Sonografie und operative Entfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Größerer Gehörgangspolyp – Entfernung“ sowie „Fremdkörper im Kehlkopf – laryngoskopische Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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