Becken- und Beingefäße – Angiographie in Großkassetten-Technik

Radiologie · Angiographie

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichAngiographie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5313
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für Becken- und Beingefäße – Angiographie in Großkassetten-Technik

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Kartiert die arterielle Strombahn von Becken und Beinen und lokalisiert relevante Stenosen oder Verschlüsse für Revaskularisations- und Zugangsplanung. Die Bildgebung umfasst angiographie der Becken- und Beingefäße in Großkassetten-Technik, je Sitzung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei symptomatischer peripherer arterieller Verschlusskrankheit oder spezieller Gefäßfrage mit therapeutischer Konsequenz; Untersuchungsumfang folgt Beschwerden und Vorbildgebung. Erforderliche Kernleistung: Angiographie der Becken- und Beingefäße in Großkassetten-Technik, je Sitzung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5313KernpositionAngiographie der Becken- und Beingefäße in Großkassetten-Technik, je Sitzung. Nicht neben Nrn. 5300 bis 5312 sowie 5315 bis 5339 berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 5313: Angiographie der Becken- und Beingefäße in Großkassetten-Technik, je Sitzung; Nicht neben Nrn. 5300 bis 5312 sowie 5315 bis 5339 berechnungsfähig..

GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher; Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal..

GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal..

GOÄ-Nummer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht; Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten..

Technik

Gefäßgebiet

Indikation

Befund

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.