Vereinbarter regelmäßiger Besuch auf einer Pflegestation

Abrechnungshinweise für Hausärztliche Medizin

FachgruppeHausärztliche Medizin
KernpositionenGOÄ-Nr. 48 und GOÄ-Nr. 7
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 15
GOÄ-Abrechnung für Vereinbarter regelmäßiger Besuch auf einer Pflegestation

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Ermöglicht Untersuchung und Behandlung bei fehlender oder unzumutbarer Praxisfähigkeit im tatsächlichen Lebens- beziehungsweise Pflegeumfeld und bezieht Versorgungsbedingungen unmittelbar ein. Die Versorgung umfasst regelmäßiger ärztlicher Besuch auf einer Pflegestation.

Wann ist sie anwendbar?

Wenn der Besuch medizinisch erforderlich beziehungsweise konkret angefordert und tatsächlich durchgeführt ist; Dringlichkeit, Zeitpunkt, Mitbesuch und delegierte Leistung sind sauber zu trennen. Erforderliche Kernleistung: Regelmäßiger ärztlicher Besuch auf einer Pflegestation; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Keine Nrn. 1, 50, 51, 52 oder Zuschläge F–H.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 48KernpositionBesuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z.B. in Alten- oder Pflegeheimen - bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten -
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Vollständiges in Nr. 7 genanntes Organsystem nach vorgeschriebenem Umfang untersuchen; bei lediglich symptombezogener Untersuchung Nr. 5 statt Nr. 7, nicht zusätzlich.
GOÄ-Nr. 15Bedingt / alternativEinleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Vollständige therapeutische und soziale Koordination im Rahmen kontinuierlicher Betreuung; Jahresgrenze beachten. Nur einmal im Kalenderjahr bei kontinuierlicher ambulanter Betreuung mit therapeutischer und sozialer Koordination; kein Ansatz neben Nr. 34 und keine Nr. 4 im Behandlungsfall.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 48: Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z.B. in Alten- oder Pflegeheimen - bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten -.

GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -; Vollständiges in Nr. 7 genanntes Organsystem nach vorgeschriebenem Umfang untersuchen; bei lediglich symptombezogener Untersuchung Nr. 5 statt Nr. 7, nicht zusätzlich..

GOÄ-Nummer 15: Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken; Vollständige therapeutische und soziale Koordination im Rahmen kontinuierlicher Betreuung; Jahresgrenze beachten. Nur einmal im Kalenderjahr bei kontinuierlicher ambulanter Betreuung mit therapeutischer und sozialer Koordination; kein Ansatz neben Nr. 34 und keine Nr. 4 im Behandlungsfall..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.