Welche GOÄ-Ziffern sind für „Halsorgane oder Mundboden – Röntgen“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Radiologie für das Thema „Halsorgane oder Mundboden – Röntgen“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Halsorgane oder Mundboden – Röntgen“ in Betracht?
Für „Halsorgane oder Mundboden – Röntgen“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5130 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5298 kommt nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Halsorgane oder Mundboden – Röntgen“ stehen Halsorgane, Mundboden, Weichteile Hals. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Modalität, Körperregion, Zahl der Ebenen oder Serien, Kontrastmittelphase, interventionelle Zusatzleistung und modalitätsspezifische Höchstwerte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 5130 | Kernposition | Röntgenuntersuchung der Halsorgane oder des Mundbodens |
| GOÄ-Nr. 5298 | Bedingt / alternativ | Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Halsorgane oder Mundboden – Röntgen“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Röntgenuntersuchung der Halsorgane oder des Mundbodens
Bedingte oder alternative Position
Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Halsorgane oder Mundboden – Röntgen“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Halsorgane oder Mundboden – Röntgen“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Halsorgane oder Mundboden – Röntgen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ sowie „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Halsorgane oder Mundboden – Röntgen“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Halsorgane, Mundboden, Weichteile Hals
rechtfertigende Indikation, Modalität, Region und Seite, Ebenen beziehungsweise Sequenzen, Kontrastmittel und eigenständige Interventionen
GOÄ-Nr. 5130: Röntgenuntersuchung der Halsorgane oder des Mundbodens
untersuchte Region
Projektion
klinische Fragestellung
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Halsorgane oder Mundboden – Röntgen“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Halsorgane oder Mundboden – Röntgen“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5130 (Röntgenuntersuchung der Halsorgane oder des Mundbodens). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5298 gilt zusätzlich: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den….
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Halsorgane oder Mundboden – Röntgen“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Weitere Ebenen, Regionen, Kontrastmittel- oder Interventionspositionen dürfen nicht aus der Untersuchungsbezeichnung, sondern nur aus dem dokumentierten Protokoll folgen.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei digitaler Radiographie und nur zu einer zuschlagsfähigen Röntgenleistung; einmal je zuschlagsfähiger Leistung entsprechend den GOÄ-Bestimmungen.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Halsorgane oder Mundboden – Röntgen“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Radiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen
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Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen
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Gesamte Wirbelsäule oder lange Extremität – Röntgen
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Größerer Skelettabschnitt oder großes Gelenk – Röntgen in zwei Ebenen
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5130. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Halsorgane oder Mundboden – Röntgen“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Brust- oder Lendenwirbelsäule – Röntgen in zwei Ebenen“ sowie „Finger oder Zehen – Röntgen in zwei Ebenen“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
