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GOÄ-Ziffer 674
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GOÄ – 674
Anlage eines Pneumothorax – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung
Einfachsatz
× 1
21.57 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
49.60 €
Höchstsatz
× 3.5
75.48 €
Punktzahl:
370
Ausschlussziffern:
675Wichtig:
-
Benachbarte GOÄ-Ziffern im Gebührenverzeichnis
Weitere nahe Ziffern desselben Nummerntyps beziehungsweise angrenzende Einträge des Gebührenverzeichnisses. Die Nachbarschaft ist keine Aussage über eine gemeinsame Berechnungsfähigkeit.
- GOÄ 672: Ausheberung des Duodenalsaftes – auch mit Gallenreflex oder Duodenalspülung, gegebenenfalls fraktioniert
- GOÄ 675: Pneumothoraxfüllung – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung
- GOÄ 671: Fraktionierte Ausheberung des Magensaftes – auch nach Probefrühstück oder Probemahlzeit
- GOÄ 676: Magenuntersuchung unter Sichtkontrolle (Gastroskopie) mittels endogastral anzuwendender Kamera einschließlich Aufnahmen
- GOÄ 670: Einführung einer Magenverweilsonde zur enteralen Ernährung oder zur Druckentlastung
- GOÄ 677: Bronchoskopie oder Thorakoskopie
