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GOÄ-Ziffer 108
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GOÄ – 108
Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
Einfachsatz
× 1
13.41 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
30.83 €
Höchstsatz
× 3.5
46.92 €
Wichtig:
-
Benachbarte GOÄ-Ziffern im Gebührenverzeichnis
Weitere nahe Ziffern desselben Nummerntyps beziehungsweise angrenzende Einträge des Gebührenverzeichnisses. Die Nachbarschaft ist keine Aussage über eine gemeinsame Berechnungsfähigkeit.
- GOÄ 107: Bulbusentnahme bei einem Toten
- GOÄ 109: Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten
- GOÄ 106: Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
- GOÄ 200: Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher
- GOÄ 102: Zuschlag zu Nr. 100/101 bei unbekannter Leichenidentität u./o. besonderen Todesumständen (mind. 10 Min. Zusatzdauer).
- GOÄ 201: Redressierender Klebeverband des Brustkorbs oder dachziegelförmiger Klebeverband – ausgenommen Nabelverband
