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GOÄ-Ziffer 109
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GOÄ – 109
Entnahme eines Herzschrittmachers bei einem Toten
Einfachsatz
× 1
12.82 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
29.49 €
Höchstsatz
× 3.5
44.88 €
Wichtig:
-
Benachbarte GOÄ-Ziffern im Gebührenverzeichnis
Weitere nahe Ziffern desselben Nummerntyps beziehungsweise angrenzende Einträge des Gebührenverzeichnisses. Die Nachbarschaft ist keine Aussage über eine gemeinsame Berechnungsfähigkeit.
- GOÄ 108: Hornhautentnahme aus einem Auge bei einem Toten
- GOÄ 200: Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher
- GOÄ 107: Bulbusentnahme bei einem Toten
- GOÄ 201: Redressierender Klebeverband des Brustkorbs oder dachziegelförmiger Klebeverband – ausgenommen Nabelverband
- GOÄ 106: Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten
- GOÄ 204: Wund- oder stabilisierender Verband Kopf/Rumpf/Gelenke (≥2 große Gelenke). Umfasst Schanz-Halskrawatten- und Kompressionsverbände.
