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GOÄ-Ziffer 551
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GOÄ – 551
Reizstrombehandlung (HF-Ströme), ggf. wechselweise mit verschiedenen Impulsformen und/oder Saugelektroden.
Einfachsatz
× 1
2.80 €
Regelhöchstsatz
× 1.8
5.04 €
Höchstsatz
× 2.5
6.99 €
Wichtig:
Erfolgt die Reizstrombehandlung nach Gebührenposition 551 zeitgleich mit einer Leistung nach Gebührenposition 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 am selben Körperteil beziehungsweise an denselben Körperteilen, ist nur die höher bewertete Leistung berechnungsfähig. Das gilt auch, wenn ein Apparatesystem an mehreren Körperteilen eingesetzt wird.
Benachbarte GOÄ-Ziffern im Gebührenverzeichnis
Weitere nahe Ziffern desselben Nummerntyps beziehungsweise angrenzende Einträge des Gebührenverzeichnisses. Die Nachbarschaft ist keine Aussage über eine gemeinsame Berechnungsfähigkeit.
- GOÄ 549: Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung
- GOÄ 552: Iontophorese
- GOÄ 548: Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme)
- GOÄ 553: Vierzellenbad
- GOÄ 539: Ultraschallbehandlung
- GOÄ 554: Hydroelektrisches Vollbad (Kataphoretisches Bad, Stanger-Bad)
