Welche GOÄ-Ziffern sind für „Anpassung eines großen orthopädischen Hilfsmittels“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Anpassung eines großen orthopädischen Hilfsmittels“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichHand und Handgelenk
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3320
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 3321 und GOÄ-Nr. 75
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Anpassung eines großen orthopädischen Hilfsmittels

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Anpassung eines großen orthopädischen Hilfsmittels“ in Betracht?

Für „Anpassung eines großen orthopädischen Hilfsmittels“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3320 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 3321 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Anpassung eines großen orthopädischen Hilfsmittels“ stehen Orthese, Prothese, großes Hilfsmittel, Anpassung, Kunstglied. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. 3320KernpositionÄrztlich bewirkte Korrektur eines bereits anderweitig angefertigten Kunstglieds oder vergleichbar großen Hilfsmittels.
GOÄ-Nr. 3321Bedingt / alternativEigenständiger Konstruktionsplan für ein großes orthopädisches Hilfsmittel erstellt.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativEigenständiger ausführlicher Bericht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Anpassung eines großen orthopädischen Hilfsmittels“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei symptombezogener Untersuchung.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 3320

Kernposition der Kombination

Ärztlich bewirkte Korrektur eines bereits anderweitig angefertigten Kunstglieds oder vergleichbar großen Hilfsmittels.

GOÄ 3321

Bedingte oder alternative Position

Eigenständiger Konstruktionsplan für ein großes orthopädisches Hilfsmittel erstellt.

GOÄ 75

Bedingte oder alternative Position

Eigenständiger ausführlicher Bericht.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Anpassung eines großen orthopädischen Hilfsmittels“?

Hinweise zur Kombination

Nr. 3320 ist nicht die bloße Abgabe oder einfache Passformkontrolle eines Hilfsmittels.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Hilfsmittel und Versorgungsziel
Passform-/Funktionsproblem
ärztlich vorgenommene Korrektur
gegebenenfalls Konstruktionsplan

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.

Wie grenzt sich „Anpassung eines großen orthopädischen Hilfsmittels“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Anpassung eines großen orthopädischen Hilfsmittels“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ sowie „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Anpassung eines großen orthopädischen Hilfsmittels“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Orthese, Prothese, großes Hilfsmittel, Anpassung

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 3320: Ärztlich bewirkte Korrektur eines bereits anderweitig angefertigten Kunstglieds oder vergleichbar großen Hilfsmittels.

Hilfsmittel und Versorgungsziel

Passform-/Funktionsproblem

ärztlich vorgenommene Korrektur

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Anpassung eines großen orthopädischen Hilfsmittels“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Anpassung eines großen orthopädischen Hilfsmittels“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 3320 (Ärztlich bewirkte Korrektur eines bereits anderweitig angefertigten Kunstglieds oder vergleichbar großen…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Anpassung eines großen orthopädischen Hilfsmittels“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „Anpassung eines großen orthopädischen Hilfsmittels“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Anpassung eines großen orthopädischen Hilfsmittels“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3320 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 3321 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3320. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Anpassung eines großen orthopädischen Hilfsmittels“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Finger-, Zehen- oder Großzehenfraktur – Röntgen, Leitungsanästhesie, Einrichtung und Schiene“ sowie „Finger- oder Daumengelenkluxation – Bildgebung, Leitungsanästhesie und Reposition“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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