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GOÄ-Ziffer 304
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GOÄ – 304
Punktion der Augenhöhle
Einfachsatz
× 1
9.33 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
21.45 €
Höchstsatz
× 3.5
32.64 €
Wichtig:
-
Benachbarte GOÄ-Ziffern im Gebührenverzeichnis
Weitere nahe Ziffern desselben Nummerntyps beziehungsweise angrenzende Einträge des Gebührenverzeichnisses. Die Nachbarschaft ist keine Aussage über eine gemeinsame Berechnungsfähigkeit.
- GOÄ 303: Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile
- GOÄ 305: Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion)
- GOÄ 302: Punktion eines Schulter- oder Hüftgelenks
- GOÄ 306: Punktion der Lunge – auch Abszeß- oder Kavernenpunktion in der Lunge -oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung
- GOÄ 301: Punktion eines Ellenbogen-, Knie- oder Wirbelgelenks
- GOÄ 307: Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle
