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GOÄ-Ziffer 306
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GOÄ – 306
Punktion der Lunge – auch Abszeß- oder Kavernenpunktion in der Lunge -oder Punktion des Gehirns bei vorhandener Trepanationsöffnung
Einfachsatz
× 1
29.14 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
67.03 €
Höchstsatz
× 3.5
102.00 €
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Mit GOÄ-Ziffer 306 in 1 Fachrichtung
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Fachlich priorisierte Abrechnungskombinationen mit GOÄ 306
Radiologie
1 insgesamt- CT-gesteuerte Punktion oder Biopsie der LungeGOÄ 5378 · GOÄ 306 · GOÄ 5377
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Wichtig:
-
Benachbarte GOÄ-Ziffern im Gebührenverzeichnis
Weitere nahe Ziffern desselben Nummerntyps beziehungsweise angrenzende Einträge des Gebührenverzeichnisses. Die Nachbarschaft ist keine Aussage über eine gemeinsame Berechnungsfähigkeit.
- GOÄ 305: Punktion der Liquorräume (Subokzipital- oder Lumbalpunktion)
- GOÄ 307: Punktion des Pleuraraums oder der Bauchhöhle
- GOÄ 304: Punktion der Augenhöhle
- GOÄ 308: Gewebeentnahme aus der Pleura – gegebenenfalls einschließlich Punktion
- GOÄ 303: Punktion einer Drüse, eines Schleimbeutels, Ganglions, Seroms, Hygroms, Hämatoms oder Abszesses oder oberflächiger Körperteile
- GOÄ 310: Punktion des Herzbeutels
