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GOÄ-Ziffer 469
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GOÄ – 469
Kaudalanästhesie
Einfachsatz
× 1
14.57 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
33.52 €
Höchstsatz
× 3.5
51.00 €
Wichtig:
-
Benachbarte GOÄ-Ziffern im Gebührenverzeichnis
Weitere nahe Ziffern desselben Nummerntyps beziehungsweise angrenzende Einträge des Gebührenverzeichnisses. Die Nachbarschaft ist keine Aussage über eine gemeinsame Berechnungsfähigkeit.
- GOÄ 464: Ligandenassay (Enzym- oder Radioimmunoassay) zum Nachweis viraler Antigene im Nativmaterial, ggf. mit Doppelbestimmung und Bezugskurve, je Untersuchung.
- GOÄ 470: Einleitung/Überwachung einer einmaligen Spinal- (Lumbal-) oder Periduralanästhesie bis zu 1 Stunde.
- GOÄ 463: Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, jede weitere angefangene halbe Stunde
- GOÄ 471: Einleitung/Überwachung einer einmaligen Spinal- (Lumbal-) oder Periduralanästhesie bis max. 2 Stunden.
- GOÄ 462: Kombinationsnarkose mit endotrachealer Intubation, bis zu einer Stunde
- GOÄ 472: Einleitung/Überwachung einer einmaligen Spinal- (Lumbal-) oder Periduralanästhesie, Dauer > 2 Stunden.
