Welche GOÄ-Ziffern sind für „Wundnachsorge – Behandlung einer gestörten Wundheilung oder Faden-/Klammerentfernung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Wundnachsorge – Behandlung einer gestörten Wundheilung oder Faden-/Klammerentfernung“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichWundversorgung und Dokumente
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Wundnachsorge – Behandlung einer gestörten Wundheilung oder Faden-/Klammerentfernung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Wundnachsorge – Behandlung einer gestörten Wundheilung oder Faden-/Klammerentfernung“ in Betracht?

Für „Wundnachsorge – Behandlung einer gestörten Wundheilung oder Faden-/Klammerentfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 2006, GOÄ-Nr. 2007, GOÄ-Nr. 200 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Wundnachsorge – Behandlung einer gestörten Wundheilung oder Faden-/Klammerentfernung“ stehen Wundnachsorge, Fadenzug, Klammerentfernung, infizierte Wunde, Wundheilungsstörung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung
GOÄ-Nr. 2006Bedingt / alternativNicht primär heilende, entzündete oder eiternde Wunde behandelt.
GOÄ-Nr. 2007Bedingt / alternativFäden oder Klammern entfernt.
GOÄ-Nr. 200Bedingt / alternativEigenständiger zusätzlich erforderlicher Verband.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativEigenständiger ausführlicher Bericht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Wundnachsorge – Behandlung einer gestörten Wundheilung oder Faden-/Klammerentfernung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Kernposition der Kombination

Symptombezogene Untersuchung

GOÄ 2006

Bedingte oder alternative Position

Nicht primär heilende, entzündete oder eiternde Wunde behandelt.

Abrechnungsalternative: wundnachsorge
GOÄ 2007

Bedingte oder alternative Position

Fäden oder Klammern entfernt.

Abrechnungsalternative: wundnachsorge
GOÄ 200

Bedingte oder alternative Position

Eigenständiger zusätzlich erforderlicher Verband.

GOÄ 75

Bedingte oder alternative Position

Eigenständiger ausführlicher Bericht.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Wundnachsorge – Behandlung einer gestörten Wundheilung oder Faden-/Klammerentfernung“?

Hinweise zur Kombination

Nr. 200 nur, wenn ein eigenständiger, nicht bereits enthaltener Verband vorliegt.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Wundlokalisation und Zustand
Art und Umfang der Maßnahme
gegebenenfalls Zahl der Fäden/Klammern
Verband

Auswahlregeln

Group: wundnachsorge
Choose: exactly_one

Wie grenzt sich „Wundnachsorge – Behandlung einer gestörten Wundheilung oder Faden-/Klammerentfernung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Wundnachsorge – Behandlung einer gestörten Wundheilung oder Faden-/Klammerentfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Traumatische Wunde – Untersuchung, Anästhesie, Fremdkörperentfernung und Erstversorgung“ sowie „Orthopädischer Befundbericht oder Gutachten nach umfassender Untersuchung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Wundnachsorge – Behandlung einer gestörten Wundheilung oder Faden-/Klammerentfernung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Wundnachsorge, Fadenzug, Klammerentfernung, infizierte Wunde

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 5: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5

Wundlokalisation und Zustand

Art und Umfang der Maßnahme

gegebenenfalls Zahl der Fäden/Klammern

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Wundnachsorge – Behandlung einer gestörten Wundheilung oder Faden-/Klammerentfernung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Wundnachsorge – Behandlung einer gestörten Wundheilung oder Faden-/Klammerentfernung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 5 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 2006 gilt zusätzlich: Nicht primär heilende, entzündete oder eiternde Wunde behandelt.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Wundnachsorge – Behandlung einer gestörten Wundheilung oder Faden-/Klammerentfernung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 2006 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nicht primär heilende, entzündete oder eiternde Wunde behandelt.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „Wundnachsorge – Behandlung einer gestörten Wundheilung oder Faden-/Klammerentfernung“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Wundnachsorge – Behandlung einer gestörten Wundheilung oder Faden-/Klammerentfernung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 2006, GOÄ-Nr. 2007, GOÄ-Nr. 200 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Wundnachsorge – Behandlung einer gestörten Wundheilung oder Faden-/Klammerentfernung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Traumatische Wunde – Untersuchung, Anästhesie, Fremdkörperentfernung und Erstversorgung“ sowie „Orthopädischer Befundbericht oder Gutachten nach umfassender Untersuchung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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