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GOÄ-Ziffer E
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GOÄ – E
Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung
Einfachsatz
× 1
9.33 €
Regelhöchstsatz
× 1
9.33 €
Höchstsatz
-
Wichtig:
Der Zuschlag nach Buchstabe E ist neben Leistungen nach den Gebührenpositionen 45 und/oder 46 ausgeschlossen, sofern die Visite nicht durch einen Belegarzt erfolgt. Neben Zuschlägen nach den Buchstaben F, G und/oder H ist Buchstabe E ebenfalls nicht berechnungsfähig.
Benachbarte GOÄ-Ziffern im Gebührenverzeichnis
Weitere nahe Ziffern desselben Nummerntyps beziehungsweise angrenzende Einträge des Gebührenverzeichnisses. Die Nachbarschaft ist keine Aussage über eine gemeinsame Berechnungsfähigkeit.
- GOÄ D: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
- GOÄ F: Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen
- GOÄ C: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
- GOÄ G: Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
- GOÄ B: Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
- GOÄ H: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen
